Eheähnliche Lebensgemeinschaften
im Licht der biblischen Ethil
In den Gesprächen und Dokumenten über alternative Partnerschaftsformen sind Begriffe im Gebrauch, die aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit zu manchen Missverständnissen führen und deshalb einer genauen Zuordnung bedürfen. So steht das Wort „Lebenspartnerschaft“ in amtlichen Verlautbarungen für gleichgeschlechtliche Paarbeziehungen, wiewohl dieser Ausdruck im eigentlichen Sinn alle Formen der Paarbeziehung umfasst. Ähnliches gilt für die Bezeichnung „nichteheliche Lebensgemeinschaft“, die streng genommen mit Ausnahme der Ehe für sämtliche Arten des partnerschaftlichen Zusammenlebens einschließlich des gleichgeschlechtlichen zutrifft, wenngleich sie im Fachjargon für nichtverheiratete heterosexuelle Paare reserviert ist. Der Gegenstand dieses Beitrags ist ausschließlich die heterosexuelle Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt ohne formale Eheschließung, für die uns der Begriff „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ am angemessensten erscheint.
Tatsachen – der soziologische BefundUm dem Kernanliegen unseres Themas gerecht zu werden, ist es unumgänglich, das Phänomen der eheähnlichen Paarbeziehungen dort aufzusuchen und zu begreifen, wo es ursächlich, d.h. von seinem Wesen und seiner Funktion her verortet ist, nämlich in der Gesellschaft. Aus diesem Grund resümieren wir zu Beginn unserer Erörterung eine von der Soziologin Rosemarie Nave-Herz veröffentlichte Studie, die uns an dieser Stelle hilfreich entgegenkommt: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft – eine soziologische AnalyseFolgt man den Angaben des Statistischen Bundesamtes, so beträgt die Zahl der eheähnlichen Lebensgemeinschaften in Deutschland 2,1 Mill. (1999). Sie hat sich damit in den letzten 10 Jahren mehr als verdoppelt. Bezogen auf die Bevölkerung im Alter von 20-39 Jahren leben in Deutschland ca. 10% in einer eheähnlichen Partnerschaft. Dabei fällt auf, dass diese Form des Zusammenlebens überwiegend von kinderlosen Paaren unter 35 Jahren bevorzugt wird. Diese Beobachtung führt die Experten zum Schluss, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft „als eine neue Form während der Postadoleszenz, also als eine Phase vor der Eheschließung bzw. vor der ,Kinderphase’ zu deuten ist“. Fragt man nach den Ursachen dieses kollektiven Phänomens, so stößt man auf gesamtgesellschaftliche materielle und normative, d.h. sittliche und gesetzliche Veränderungen wie die längere Ausbildungszeit für immer mehr Jugendliche, der zufolge die Ehe- und Familiengründung in ein immer höheres Lebensalter rückt. Sodann „nahmen die normativen Zwänge zur Eheschließung ab. So bedürfen z.B. die emotionellen sexuellen Beziehungen heute keiner öffentlich bekundeten Legitimation durch die Eheschließung mehr“; wurde doch der sog. „Kuppelei-Paragraph“ 1973 gestrichen. Die finanziellen und wohnungsmäßigen Bedingungen ermöglichen ein Zusammenleben, ohne verheiratet zu sein. Die Ehe hat ihren Monopolanspruch, nämlich das „einzige soziale System mit Spezialisierung auf emotionale Bedürfnislagen“ (Luhmann 1982) zu sein, seit ca. 25 Jahren verloren. Nunmehr erfüllt auch die Nichteheliche Lebensgemeinschaft diese Funktion; auch sie wird aufgrund einer emotionalen Beziehung eingegangen. Im übrigen legen hier ebenso die Partner besonderen Wert auf sexuelle Treue und nur geringfügig stärker erklären die Partner ihren Wunsch nach eigener Unabhängigkeit. Soziologische Erhebungen machen deutlich, dass heute in Deutschland eine Nichteheliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe „überführt“ wird, sobald ein Kind geplant wird oder eine Schwangerschaft gegeben ist, also überwiegend im Hinblick auf Kinder. Diese heutige „kindorientierte Ehegründung“ und „kindzentrierte Familie“ ... setzte sich Mitte der 70er-Jahre durch, und zwar durch die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz der Lebensform Nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Heute gibt es also zwei soziale Systeme mit gleicher spezialisierter Leistung; sie unterscheiden sich aber im Gründungsanlass, da überwiegend ... eine emotionale Partnerbeziehung zur Bildung einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt, dagegen die emotionale kindorientierte Partnerbeziehung zur Eheschließung. Bisher galt: „Wenn Ehe, dann Kinder“; und nunmehr hat die normative Argumentation gewonnen: „Wenn Kinder, nur dann Ehe“. Beispielhaft sei die Antwort einer Frau ... „Nur wenn ich Kinder bekomme, dann möchte ich heiraten“; und ein Mann betonte: „Solange keine Kinder im Spiel sind, sehe ich eigentlich auch keinen Grund zu heiraten“. „Was sich durch die Herausbildung der neuen Lebensform Nichteheliche Lebensgemeinschaft verändert hat, ist vor allem der Ablaufprozess bis zur Ehe- bzw. Familiengründung. Der früher gegebene Sinn- und Verweisungszusammenhang zwischen den einzelnen Entscheidungsakten bis zur Hochzeit ist kaum noch gegeben. Der Verweisungszusammenhang zeigte sich noch vor ca. 30 Jahren in einem rituellen Ablaufprozess: nämlich, dass man nicht plausibel lieben und zugleich die Heiratsabsicht offenlassen konnte; die Liebeserklärung schloss den Heiratsantrag mehr oder weniger mit ein und die Verlobung folgte, die auf Heirat verwies und jene dann auf Kinder, also auf Familiengründung ... Diese zwingenden Verknüpfungen gelten heute nicht mehr.“ Die Gründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist die schlichte Konsequenz einer emotionellen sexuellen Beziehung und bedarf keiner rationalen Erwägung. Sie „ist also an der Gegenwart orientiert, die Eheschließung dagegen an der Zukunft ... Durch die Entkopplung der Liebeserklärung vom Heiratsantrag – wie es das bürgerliche Ehemodell vorsah – bleibt also die Entscheidung, ob eine spätere Eheschließung erfolgen wird oder nicht, offen.“ „Es scheint ... heutzutage schwer zu sein, eine Statusveränderung in intimen Beziehungen zu diskutieren sowie zu erreichen. Zumeist muss es Anlässe geben, am häufigsten der Wunsch nach einem Kind oder eine eingetretene Schwangerschaft, die ein ernsthaftes Gespräch über eine mögliche Eheschließung auslösen und die Entscheidung zum Wandel einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft in eine Ehe mit ihrem gegenseitigen Verpflichtungscharakter bedingen.“ „Aus allen genannten empirischen Befunden wird also deutlich, dass die Nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Ehe keine konkurrierenden Lebensformen darstellen und die Nichteheliche Lebensgemeinschaft eine eigenständige Lebensphase überwiegend vor der Familiengründung darstellt.“„Ein weiterer Unterschied zwischen der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Ehe besteht in dem höheren Trennungsrisiko der nichtverheirateten Partner gegenüber den Verheirateten. 20% trennen sich bereits nach ca. 2 Jahren. Nach 6 Jahren ist die Hälfte der Nichtehelichen Lebensgemeinschaften wieder gelöst (Lauterbach 1999: 294). Dagegen endet (nur) jede 3. Ehe in der Bundesrepublik durch Scheidung.“ Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass „beide Partnerschaftsformen als unterschiedliche eigenständige Systeme zu bewerten sind. Nichteheliche Lebensgemeinschaften können sich als eine Vorphase zur Ehe und damit zur Familiengründung in der Retrospektive erweisen, aber nur für die Hälfte von ihnen trifft dieser Sachverhalt zu. Die andere Hälfte wählt nach Auflösung ihrer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine zweite, evtl. auch dritte, die dann zur Ehe führen kann; oder es wird anschließend als Lebensform das Alleinleben, eine Wohngemeinschaft u.a.m. gewählt.“ Sinn und Wert menschlicher Sexualität – der biblische BefundIst dem so, dass die Ehe und die eheähnlichen Lebensgemeinschaften keine konkurrierenden Lebensformen darstellen, weil Letztere die Verbindlichkeit und die Verantwortung für die planbare Zukunft der Beziehung ausklammern, dann erhebt sich die Frage, wie sich diese Seinsweise zum biblischen Menschenbild verhält. Aufschluss bietet der Bericht in Gen 2,18-24, wo von der Erschaffung der Frau die Rede ist. Hinter diesem tiefsinnigen Porträt steht die Bewusstwerdung der menschlichen Komplementarität. Das heißt: Der Mensch ist auf Annahme und Gefährtenschaft angelegt. Sexualität, Ehe, Familie, Kindschaft, Elternschaft, Gemeinschaft – das sind Grundordnungen, die dem Menschen vorgegeben sind, die er jedoch keineswegs nur passiv erleidet, sondern die er aufgrund seiner inneren Freiheit zu bejahen imstande ist. Adam nimmt die ihm vorgegebene Eva begeistert an und stellt sich als Gefährte entschieden auf ihre Seite. Die Bibel verweist uns damit auf die Annahme und die Gefährtenschaft als zwei Grundzüge des Menschlichen, die gleichsam von der Sexualität als Komplementarität transportiert werden. Damit ist aber auch gesagt, daß Sexualität und Menschsein untrennbar zusammengehören. Daraus ergibt sich eine logische Konsequenz für das Verhalten des Menschen zu seinem Partner des anderen Geschlechts, nämlich die Verpflichtung zu einer „ganzheitlichen“ Begegnung in der Intimität. Eine der Menschenwürde angemessene Sexualgemeinschaft wird sich nicht auf die momentane körperliche Befriedigung des Geschlechtstriebs beschränken; sie wird den Partner als ganzen Menschen mit seinen geistig-seelischen Bedürfnissen berücksichtigen. Denn in der Intimbegegnung wird der Mensch als ganzer angesprochen. Mann und Frau werden in diesem Ereignis tatsächlich ein Fleisch, nicht nur ein Körper, eine Seele oder ein Geist. Dies ist eine in der Bibel mit Nachdruck hervorgehobene psychologische Tatsache. „... wisst ihr nicht, dass, wer an der Hure hängt, der ist ein Leib mit ihr? Denn es werden, sagt die Schrift, die zwei ein Fleisch sein.“ (1 Ko 6,16) – Man beachte, wie Paulus den Ausdruck „ein Fleisch“ aus der klaren Erkenntnis des psychischen Sachverhalts beim Intimakt auf den Leib als Verkörperung der gesamten menschlichen Existenz überträgt. In diesem Akt, in dem sich Mann und Frau einander hingeben, vollzieht sich eine bis tief ins Innerste reichende Bindung, die die menschliche Sexualität als Ausdruck der innigsten Kommunikation und als Träger einer umfassenden Lebensgestaltung funktionieren lässt. Demnach kennt die biblische Ethik kein isoliertes Eigenleben der Geschlechtsbeziehungen; vielmehr ist die intime Begegnung in das vielschichtige Verhältnis zwischen Mann und Frau verflochten. Nach biblischem Verständnis muss der Geschlechtsakt in die totale Bejahung des Du, in die vorbehaltlose Bereitschaft zur Koexistenz heute und morgen eingebettet sein. Andernfalls ist er ein Missbrauch der Gabe der Sexualität. Nur wo sich die Partner gegenseitig ganz annehmen, bringen sie die Verantwortung mit, die ihre Lebensgemeinschaft zu einem auf Dauer angelegten „geschützten Raum“ macht und sie befähigt, alle Konsequenzen der intimen Vereinigung zu bejahen und zu tragen. Ethische Schlussfolgerungen für die GegenwartEs sind diese inneren Qualitäten einer an der christlichen Ethik orientierten Paarbeziehung, an denen die eheähnlichen Partnerschaften zu messen sind. Einen anderen Standard wird man in der Bibel vergeblich suchen. Die Unverbindlichkeit gegenüber der Zukunft der Beziehung macht die meisten eheähnlichen Partnerschaften aus biblischer Sicht untauglich. Selbstverständlich gab es in biblischen Zeiten Partnerschaften ohne Zukunftsverpflichtung, aber sie gelten nicht als anerkannte oder gar von Gott erwünschte Lebensformen. Das Neue Testament bietet zu einem solchen Lebensentwurf keine Hand. Der Umstand, dass das Strafgesetz eheähnlichen Partnerschaften heute nicht mehr im Wege steht, macht deren Mangel an innerer Qualität nicht wett. Dies leuchtet ein. Auftrag des demokratischen Rechtsstaates ist es nicht, seinen Bürgern Glauben und Moral beizubringen, sondern mittels der ihm verliehenen Gewalt über Recht und Ordnung zu wachen, damit die Bürger ihrem Glauben und Gewissen gemäß leben können. Deshalb wird der Christ in einem Rechtsstaat immer wieder auf Gegebenheiten stoßen, die trotz ihrer moralischen Fragwürdigkeit als legal gelten – Konsum von Tabak und Alkohol, Kasinospiele, Prostitution und Abtreibung, Waffenhandel, das Töten auf Befehl im Kriegsfall – weil sie von der Mehrheit der Gesellschaft akzeptiert sind. Angesichts dieser Konfliktlage wird man sich als Christ immer wieder bewusst machen, dass der Maßstab der christlichen Sittlichkeit nicht das ist, was das Zivilgesetz erlaubt, sondern das, was Gottes Gebot gebietet: („... dass ihr eure Leiber begebet zum Opfer, das da lebendig, heilig und Gott wohlgefällig sei, welches sei euer vernünftiger Gottesdienst. Und stellt euch nicht dieser Welt gleich, sondern verändert euch durch Erneuerung eures Sinnes, auf dass ihr prüfen möget, welches da sei der gute, wohlgefällige und vollkommene Gotteswille.“ (Rö 12,1-2) Da nun die standesamtliche Trauung einem Paar zwar besonderen Rechtsschutz und Öffentlichmachung seiner Ehe bietet, jedoch niemals die aus freiem Willen eingegangene Lebensgemeinschaft „begründet“ oder in Frage stellt, wird es in den Wechselfällen des Lebens hin und wieder auch Partnerschaften geben, die ungeachtet der Frage ihrer Rechtsform sich durch die tragenden Werte einer soliden Paarbeziehung – wie Liebe, Emotionalität, Verantwortungsbewusstsein und gegenseitige Verpflichtung zu einer zukunftsgerichteten, dauerhaften und ausschließlichen Lebensgemeinschaft – auszeichnen. Von diesem möglichen Tatbestand sollte die Gemeinde etwa bei sogenannten Rentnerpartnerschaften ausgehen können, zumal wenn die standesamtliche Eheschließung eine existenzschmälernde Lebenslage zur Folge hätte und überdies die Frage der Kindervorsorge nicht mehr im Raum steht. Da zudem Rentnerpartnerschaften von der Gesellschaft als verpflichtete Paarbeziehungen akzeptiert sind und durch „Eintragung“ bzw. notariellen Vertrag Rechtsschutz und legale Anerkennung genießen, erfüllen sie auch aus biblischer Sicht alle formal-juristischen Voraussetzungen einer vor Gott und Menschen verantworteten Partnerschaft. Dies müsste aber, soll die Lebensgemeinschaft vor der biblischen Ethik vertretbar sein, sichtbar gemacht werden, indem die Partner ihre verpflichtete Beziehung nach außen hin in einer von der Gesellschaft anerkannten rechtlichen Gestalt „deklarieren“ und dies auch vor Gott bzw. der Gemeinde öffentlich bezeugen. Bei einem solchen Vorgehen erhielte die Partnerschaft den Charakter einer „Ehe mit vermindertem Rechtsschutz“, jedoch von nicht geringerer Verbindlichkeit. |
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