Die Ehe in der Jüdisch-christlichen Kulturgeschichte

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In der griechischen Antike wurde über den Ursprung des Menschen ein Mythos erzählt, der schon damals als uralt galt: Einst habe der Mensch eine kugelartige Gestalt mit vier Armen, vier Beinen und zwei Gesichtern gehabt. Dies verlieh ihm nicht nur eine ungeheure körperliche Kraft und eine gewandte Schnelligkeit, sondern mit seinem enormen geistigen Vermögen reichte er nah an die Götter heran. Um dies zu unterbinden, entschloss sich Zeus zu einem harten Eingriff: Er zerschnitt den Kugelmenschen in zwei Hälften und ließ Apollon jede menschliche Hälfte so zurechtrichten, dass sie lebensfähig blieb. So wurde jedem geteilten Menschen von allen Seiten die Haut über die Schnittstelle gezogen und daraus der Bauch geformt. In dessen Mitte zeigt der Nabel die Stelle an, an der die Haut zusammengebunden wurde. Schließlich drehte Apollon dem Menschen den Kopf nach „hinten“ zum vernähten Bauch, damit er seine Halbierung stets vor Augen habe. Zurück blieb ein Mensch, der nur noch ein Bruchstück seiner selbst war und zeitlebens seine andere Hälfte suchte, um zur ursprünglichen Wesenseinheit zurückzufinden (Platon, Das Gastmahl, Reclam 927, 55-58). Mit einer gewissen Ähnlichkeit beschreibt der zweite Schöpfungsbericht der Genesis das Werden des Menschen. Um die fragmentarische Existenz des Menschen zu überwinden, erschafft Gott die Frau aus einer Rippe des bisher nichtgeschlechtlichen Menschen, damit sie eine „Hilfe“ sein kann (1 Mo 2,21-25). Was vielfach als ein Untertänigkeitsverhältnis der Frau fehlgedeutet wurde, zeigt vielmehr die grundlegende Hilfsbedürftigkeit des Menschen an, die durch eine wechsel­seitige Fürsorge und Bereicherung ausgeglichen werden soll.

Auch wenn der Schluss naheliegen mag, aber von einer Ehe im formalen Sinn spricht die Schöpfungsüberlieferung nicht. Der außerbiblische Begriff „Ehe“ hat seine Herkunft im germanischen „aiwa“ in der Bedeutung von „Recht, Vertrag“. Der Gedanke einer vertraglichen Regelung, die eine Rechtssicher­heit der Partner ermöglicht, ist den Schöpfungserzählungen fremd. Sie spiegeln ausschließlich die ganzheitliche, persönliche Verbindung zweier Men­schen wider. Diese menschliche Grunderfahrung unterlag zu allen Zeiten einem gesellschaftlichen Wandel, wodurch immer wieder neu festgelegt wurde, was als legitime Ehe gesellschaftlich akzep­tiert wurde und wie dies rechtlich zu regeln sei.

Altes Testament und Judentum

Obgleich das Hebräische keine Wörter für „Ehe“ oder „heiraten“ kennt, kann die hebräische Bibel die Verbindung zweier Menschen anschaulich beschreiben. Ein Mann „nimmt“ eine Frau (Rut 4,13), der Brautvater „gibt“ seine Tochter zur Frau (1 Mo 29,28) oder der Vater des Bräutigams „nimmt“ für seinen Sohn eine Frau (1 Mo 38,6). Wo die Ehe vollzogen wird, ist von einem intimen „Erkennen“ die Rede (1 Mo 4,1).

Das Judentum erkannte in der engen Bindung von Mann und Frau die Verwirklichung des wahren Menschseins, verstand aber dennoch die Eheschlie­ßung als ein Rechtsgeschäft. Bahnte sich eine Heirat an, zahlte der Bräutigam dem Brautvater ein Brautgeld (nach 2 Mo 22,15), womit die „Anlobung“ (he­bräisch „kidduschin“ – Heiligung, wört­lich: „er heiligt sie“) bewirkt ist. Von nun an ist das Brautpaar zur gegenseitigen Treue verpflichtet. Als Hochzeit wird der Tag der „Heimführung“ (hebräisch „chuppa“ – „Dach über dem Kopf“) festlich begangen, an dem die Braut das elterliche Haus verlässt und in die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft der Familie ihres Mannes aufgenommen wird. An diesem Tag überreicht der Bräutigam seiner Braut den Ehevertrag mit den Rechten der Ehefrau (traditionell sind das nach 2 Mo 21,10 Unterhalt, Bekleidung und geschlechtlicher Verkehr). Aufgrund des Geschäftscharakters der Eheschließung war es ausgeschlossen, dass die Hochzeit an einem Sabbat stattfand. Vom Moment der Vertragsübergabe an galt die Frau formal als Besitzgut des Mannes, der Mann allerdings nicht als Besitzgut der Frau, da nach dem jüdischen Verständnis der Bräutigam die Zuwendung Gottes zu seinem Volk symbolisierte. Dieses Besitzverständnis macht nachvollziehbar, weshalb bei einem Ehebruch die Frau angeklagt wurde, aber nicht der beteiligte Mann (Jo 8,3ff).

Bemerkenswert ist, dass das Judentum (wie das AT) keine Institution kennt, die kraft ihrer Autorität die Ehe begründet. Weder Priester noch Rabbiner ist für die Eheschließung erforderlich, sondern allein das Bekenntnis der Heiratswilligen zueinander begründet die Ehe, das vor mindestens zwei Zeugen öffentlich wird. Die menschenbezogene Sicht des Juden­tums bedingt, dass selbst eine faktische Ehe ohne ausdrücklichen Eheschlie­ßungs­ritus anerkannt und davon ausgegangen wurde, dass die Partner rechtmäßig ein gemeinsames Leben führen.

Obwohl die ideale Ehe bis zum Lebensende Bestand haben soll und das jüdische Recht eine Reihe von Bremsen vor einer übereilten Scheidung kennt (eine psychische Erkrankung der Frau z.B. wird als Scheidungsgrund abgelehnt), ignoriert es dennoch nicht die Ge­gebenheiten des normalen Men­schen. Wo eine Ehe nachhaltig zerrüttet ist, wird der Wert der Ehe nicht höher angesetzt als die anderen Werte des Lebens. Sofern beide Partner einverstanden sind, stellt ein bestellter Toraschreiber einen Schei­dungsbrief aus (nach 5 Mo 24,1ff), den der Ehemann seiner Frau unmittelbar danach aushändigt und ihr damit eine neue Ehe ermöglicht. Ist die Frau nicht einverstanden, ist der Gatte nach jüdischer Lehre gezwungen, einhundert Rabbiner von der Zerrüttung ihrer Ehe zu überzeugen, was praktisch unmöglich ist. Ist jedoch der Ehemann gegen eine Trennung, kann die Frau unter bestimmten Umständen eine Beugehaft ihres Mannes veranlassen, um einen Scheidungsbrief zu erhalten.

Neues Testamentund Urchristentum

Bei den Römern war – wie auch im Judentum – die Ehe die Grundlage für Nachkommenschaft und Familie. Die Griechen hielten die Ehe jedoch häufig für einen Ort der Unfreiheit, weshalb Erotik außerhalb der Ehe gesellschaftlich anerkannt war. Diese Gepflogenheit stützt das NT an keiner Stelle, dennoch enthält es unterschiedliche Meinungen zur Ehe, die sich von einer Befürwortung der Ehe als Teil des christlichen Glaubens (Eph 5,21ff) über eine asketische Enthaltsamkeit auf Zeit (1 Ko 7,5) bis hin zur Befürwortung eines Eheverzichts (Mt 19,10ff) erstrecken.

Wie die Essener erkannte Jesus in der Gemeinschaft von Mann und Frau eine prinzipiell unaufhebbare Schöpfungsordnung, der sich sogar das Scheidungsgebot des mosaischen Gesetzes unterzuordnen habe (Mt 19,1ff). Für jüdische Ohren war das ein Skandal, da die Tora unbestritten der höchste Ausdruck göttlichen Willens war. In der konkreten Konfrontation mit der Ehebrecherin offenbarte Jesus allerdings eine überwältigende Milde (Jo 8,3ff), die einem erhobenen Zeigefinger und einer mo­ra­­lischen Verurteilung keinen Platz ließ.

Der unverheiratete Paulus griff die Schöpfungsordnung der Ehe auf und bezog die Zugehörigkeit zu Christus in sein Eheverständnis ein: Die Liebe der Ehepartner entspreche der Liebe Christi zu seiner Gemeinde (Eph 5,22ff). Trotz Schöpfungsbezug kannte Paulus einen Grund für die Scheidung. Zwar ist es weder erforderlich noch gewünscht, aber wenn ein Ehepartner kein Christ ist und er die Trennung verlangt, dann kann die Ehe geschieden werden (1 Ko 7,12ff). Wichtiger als die Aufrechterhaltung des ehelichen Ideals ist der persönliche Frieden (V. 15).

Das NT enthält keine Vorgaben, in welcher Form eine Ehe zu begründen ist. Man darf davon ausgehen, dass sich die ersten Christen in ihren Hochzeitsformen nicht von ihrem Umfeld unterschieden. So war unter den Griechen die Überantwortung (evggu,hsij) der Braut durch ihren Vater an den Bräutigam üblich, bei den Römern erfolgte eine Heimholung (deductio) der Braut und bei Sklavenehen sprach man einfach vom Zusammenleben (contubernium).

Wenn Paulus gleichgeschlechtliche Sexualkontakte verurteilte, dann verbirgt sich dahinter das antike Grundverständnis, dass jede sexuelle Beziehung in eine hierarchische Ordnung eingefügt war (Eph 5,23: Der Mann gilt als Haupt der Frau, wie Christus als Haupt der Gemeinde gilt). In einer homosexuellen Beziehung war für Paulus eine offensichtliche Ordnung nicht auszumachen, was ihn zu dem Schluss veranlasste, dass bei einem gleichgeschlechtlichen Verkehr hintergründig Gott durch einen Götzen ersetzt wurde (Rö 1,22-27). Hier darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sowohl Paulus wie auch die Antike zwar von homosexuellen Handlungen wus­s­ten und sie zu deuten versuchten, eine homosexuelle Identität von Menschen aber gänzlich unbekannt war und nicht bedacht wurde.

Kirchenväter und mittelalterliche Theologie

In der nachbiblischen Zeit wurde die Ehe mehr und mehr als ein Bereich betrachtet, der der kirchlichen Zuständigkeit unterliegt. Im 2. Jh. forderte Ignatius von Antiochien, dass eine Eheschließung nur mit der Einwilligung des Bischofs erfolgen kann (IgnPol 5,2). Tertullian (um 150-230) verstand die Kirche als Heiratsvermittlerin und beschrieb erstmals eine kirchliche Trauzeremonie mit Abendmahl und Segnung (Ux II, 8,6), die die Ehe begründete.

Verschiedene Interpretationen wur­den dem ehelichen Akt zuteil. Hierony­mus (347-419) verstand den Rat des Paulus, wonach Ehepartner um der vermehrten Gebetszeit willen für gewisse Zeit enthaltsam sein könnten (1 Ko 7,5), nun so, dass jeglicher Verkehr sündig sei, weil er vom Gebet abhalte (Jov 1,7f).

Die stärkste Auswirkung auf das christliche Sexualverständnis ging von Augustinus (354-430) aus. Die karitative Liebe als bewusster Dienst für den anderen galt ihm als höchstes ethisches Ideal. Dem stellte er schroff die Begierde als Selbstbezogenheit und Haben-Wollen gegenüber, wobei in keinem anderen Moment die Begierde größer sei als im sexuellen Akt. Denn in der „Begierde des Fleisches“ verliere der Mensch jegliche Kontrolle über sich und erleide eine Ohnmacht des Willens. Augustinus hielt die Begierde für die Vergeltung Gottes für die Ursünde Adams, weil sie den Ungehorsam gegen den Geist beinhalte. Sie stecke aber auch jedes neue Leben mit der Sünde an, da alles Leben aus dem Beischlaf, dem Moment der Begierde, hervorgeht (Contra Julian V,III). Damit war die Erbsündenlehre begründet. Ohne Sünde sei nur ein Verkehr ohne Leidenschaft und empfundene Lust, wie ihn Adam und Eva im Paradies vollzogen hätten. Nach der Vertreibung aus dem Paradies sei die Sündhaftigkeit auch daran zu erkennen, dass Sexualpartner stets in Scham die Verborgenheit suchten. Ein legitimer Grund für den Geschlechtsakt könne nur im Auftrag zur Nachkommenschaft bestehen. Die Lehre Augustins prägte das theologische Den­ken für Jahrhunderte.

Mit Bezug auf Augustinus wurde die Ehe ab dem 12. Jh. als Sakrament angesehen. Demnach bewirke die Ehe Gnade, weil Gottes Liebe in der gelebten Gemeinschaft der Ehepartner heilstiftend sei. Dieses Sakramentsverständnis bedingte, dass die Ehe zu einer ausschließlich kirchlichen Angelegenheit wurde. Gültigkeit und Gestalt der Ehe oblag nun allein kirchlicher Lehre und Praxis. Damit hatte eine lange Entwicklung einen vorläufigen Abschluss erlangt.

Reformatorische Korrektur

Die Reformatoren lehnten das Sakramentsverständnis der Ehe ab, indem sie die Ehe wieder in die Schöpfungsordnung einfügten und nicht länger mit der Rechtfertigung verbanden. Denn auch Nichtchristen leben in gültiger Ehe, weil sie eine menschliche Sozialform ist. Luther sprach deshalb der Kirche die Zuständigkeit für Eheangelegenheiten ab und erklärte die Ehe zu einer weltlichen Angelegenheit: „Demnach weil die Hochzeit und Ehestand ein weltlich Geschäft ist, gebührt uns Geistlichen und Kirchendienern nichts darin zu ordnen oder regieren, sondern lassen einer jeglichen Stadt und Land hierin ihren Brauch und Gewohnheit, wie sie gehen.“ (WA X 2, 283) Freilich hielt auch Luther daran fest, dass in der ehelichen Gemeinschaft die erfahrene Liebe Gottes ihren Wider­hall findet. Doch die Ehe bewirke, im Gegensatz zum katholischen Verständnis, keine erlösende Gnade, die durch die Kirche vermittelt wird. Damit wurde der kirch­lichen Rechtsprechung die Zuständigkeit für die Ehe in Abrede gestellt und die Ehe wieder der Souveränität der Ehepartner übergeben. Selbstverständ­lich wurde auch die reformatorische Ehe vor Gott und der Gemeinde geschlossen und geführt. Aber die Gültigkeit der Ehe wurzele nicht in der kirchlichen Institution, sondern im Bekenntnis der Ehegatten zueinander. Kirche in reforma­torischer Tradition begleitet die Ehe, begründet sie aber nicht und ist für deren Gültigkeit nicht notwendig.

Sehr bald hat diese Einsicht nach einer staatlichen Regelung für die Eheschlie­ßung verlangt. Bereits zu Luthers Zeiten hielten Eheregister die Eheschließungen fest. Darauf ist auch die seit 1875 in Deutschland gesetzlich geregelte Zivil­ehe zurückzuführen, nach der die standesamtliche Eheschließung rechtlich die Ehe begründet. Sie untersteht dem besonderen Schutz des Staates (Art. 6 GG). Kirchliche Trauungen dürfen nur stattfinden, wenn vorher vor dem Standesamt das Eingehen der Ehe erklärt wurde (§ 67 PStG).

Gegenwärtige Herausforderungen

In jüngster Zeit entscheiden sich vermehrt Paare für eine gemeinsame Lebensgestaltung in gegenseitiger Liebe und Verantwortung, ohne dabei eine rechtliche Eheschließung in Anspruch zu nehmen. So kommen in einigen Regionen Deutschlands inzwischen mehr Kinder von nicht verheirateten Eltern auf die Welt als von verheirateten, wobei dies nichts über die Intaktheit der Familienverhältnisse besagt. Das lässt erkennen, dass die Eheschließung mehr und mehr als Bekräftigung einer bereits länger andauernden Partnerschaft verstanden wird und seltener am Anfang der Beziehung steht. Häufig möchten Paare erst eine gewisse Zeit prüfen, ob ihnen eine dauerhaft tragfähige Beziehung möglich ist. Das gilt es als ernste Absicht zu respektieren. Mitunter ist auch eine generelle Skepsis gegenüber einer büro­kratischen Besiegelung der Partnerschaft festzustellen. Das ist nicht der erste Wandel in der Geschichte des Eheverständnisses und wird nicht der letzte sein.

In diesem fortwährenden Prozess haben Kirche und Theologie immer wieder neu zu fragen und zu erarbeiten, worin das christliche Ehebild angesichts des gesellschaftlichen Wandels besteht. Keinesfalls sollte der Fehler gemacht werden, lediglich die bisher gewohnten Gepflogenheiten kurzerhand zur vermeintlich ewigen Norm zu erheben und davon abweichendes Verhalten morali­sierend zu verurteilen. Die Wirklichkeit erfordert stets eine differenzierte Betrachtung und eine kritische Selbstreflexion. Was kann als Leitbild der christlichen Ehe gelten? Eine auf Dauer ausgerichtete Beziehung von Mann und Frau, die einen Raum der Geborgenheit füreinander und verlässliche Bedingun­gen für die nächste Generation bietet und darin unter Gottes Segen steht, könnte ein Ansatzpunkt sein. Paaren, die grundsätzlich Bedenken vor einer Eheschließung haben, kann das christliche Verständnis dargelegt werden, dass sich Freiheit und Bindung nicht ausschließen und Verlässlichkeit ohnehin die Grundlage jeder Beziehung ist. Wo immer in Partnerschaften die Würde des anderen gewahrt und das Leben in gegenseitiger Verantwortung gestaltet wird, ist es Aufgabe der Kirche, dies zu respektieren, zu fördern und seelsorgerlich zu begleiten.

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