Lebenspartnerschaft und Homosexualität
zwischen Kirche und Gesellschaft
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In den vergangenen Legislaturperioden ist eine deutliche Entwicklung im Hinblick auf die gesellschaftliche Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Lebensformen und deren Auswirkung auf die Gesetzgebung zu beobachten. Spätestens mit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)1 und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)2 wird versucht, die bestehende gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit sichtbaren Signalen abzubauen und diesen entgegenzuwirken. Damit wird die mit der Strafrechtsreform von 1969 begonnene Entwicklung weiter fortgesetzt, mit der erstmals nach dem 2. Weltkrieg die Strafbarkeit der Homosexualität eingeschränkt wurde.
Neben der Orientierung an der Bibel haben Kirchen, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine besondere staatliche Anerkennung genießen, auch die Verpflichtung, Gesetz und Verfassung zu beachten. Doch gerade im Bereich der Homosexualität können viele Kirchen die gesellschaftlichen Entwicklungen und ihre Auswirkungen im Recht häufig nicht mittragen. Gleichfalls sind die Veränderungen im Straf- und Familienrecht, ebenso aber auch im Arbeits- sowie im Verfassungsrecht nicht zu übersehen. Nachfolgend wird kurz die Entwicklung der Strafbarkeit der Homosexualität dargestellt, um dann am Beispiel des LPartG und des AGG einige Problemkonstellationen und deren Auswirkungen auf die Kirche (insbesondere als Körperschaft des öffentlichen Rechts, K.d.ö.R.) zu skizzieren. Strafbarkeit der Homosexualität als Ausdruck des WertewandelsKulturgeschichtlich war die Homosexualität bei vielen Völker unter schwerste Strafe gestellt. Im Alten Testament war der Tod die natürliche Strafe3. Im Mittelalter wurde in Deutschland durch die Constitutio Criminalis Carolina (1532) „die widernatürliche Unzucht bei beiden Geschlechtern und die Unzucht mit Tieren mit dem Feuertode“ bestraft. Homosexualität und Sodomie wurden auf eine Stufe gestellt, um die Widernatürlichkeit der Tat hervorzuheben. Mit dem Preußische Allg. Landrecht (1794) wurde das Strafmaß aber für die damalige Zeit deutlich reduziert auf die „gänzliche Vernichtung des Andenkens“ durch Zuchthausstrafe mit anschließender Verbannung. Diese Tendenz setzte sich fort mit dem Code penal (1810), der Homosexualität nur bei öffentlicher Verletzung des geschlechtlichen Anstandes oder einem Eingriff in die geschlechtliche Freiheit einer Person unter Strafe stellte. Strafvoraussetzung war daher, dass die Tat öffentlich wahrgenommen wurde, gegen den Willen einer Person erfolgte oder an Jugendlichen unter 15 Jahren begangen wurde. Schließlich wurde aber § 175 im Reichsstrafgesetzbuch (1871) restriktiver formuliert und die Strafbarkeitsschwelle wieder angehoben: Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die Auslegung, was widernatürliche Unzucht im Detail nun sei, versuchten die Richter des Reichsgerichts festzulegen. So wurde die gegenseitige Onanie männlicher Personen nicht erfasst, sondern nur „beischlafähnliche Handlungen“4. Diese Regelung des Reichsstrafgesetzbuchs wurde 1935 nach Machtübernahme durch die Nationalsozialisten verschärft, indem die Mindeststrafe von 6 Monaten auf 5 Jahre erhöht wurde und die Beschränkung auf „beischlafähnliche Handlungen“ entfiel. Außerdem wurde für qualifizierte Fälle § 175a eingeführt, z.B. für Verkehr mit unter 21-Jährigen oder die Ausübung von Zwang. Darüber hinaus legte die Rechtsprechung nun fest, dass widernatürliche Unzucht gegeben sei, wenn „objektiv das allgemeine Schamgefühl verletzt und subjektiv die wollüstige Absicht vorhanden [war], die Sinneslust eines der beiden Männer oder eines Dritten zu erregen.“5 An dieser Rechtsnorm und deren Auslegung wurde auch über die NS-Zeit hinaus festgehalten. Noch 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die ausschließliche Strafbarkeit männlicher Homosexualität aufgrund der biologischen Unterschiede von Mann und Frau nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße6. Ebenso wenig sei die Homosexualität vom Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG erfasst, weil sie gegen das „Sittengesetz“ verstoße.7 Erst die Strafrechtsreformen von 1969 und 1973 führten dazu, dass Homosexualität ab dem 18. Lebensjahr nicht mehr unter Strafe gestellt wurde. Im Zuge der Rechtsangleichung nach der Wiedervereinigung entschied sich der deutsche Bundestag 1994, den § 175 Strafgesetzbuch und damit die Strafbarkeit der Homosexualität ganz zu streichen. Einführung des LPartGDie Schritte zum Abbau von rechtlichen Nachteilen für das Ausleben der Homosexualität beschränken sich nicht nur auf das Strafrecht. Vielmehr wurde auch der Bereich des Familien- und Erbrechts durch die Einführung des LPartG erheblichen Änderungen unterzogen, um homosexuellen Paaren eine rechtliche Bindung zu ermöglichen und ihnen in diesem Rahmen mehr Rechtssicherheit zuzubilligen. Dabei wurden die Begründung, die Aufhebung und die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft weitgehend den Regelungen zur Ehe angepasst. Das Bundesverfassungsgericht hatte zu entscheiden, ob dadurch Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe und Familie) verletzt werde. Dies verneinte das Bundesverfassungsgericht in jeglicher Hinsicht: Zum einen sei die Institutsgarantie nicht verletzt, weil das Institut Ehe nicht aufgegeben oder geschädigt werde und die Betroffenen eine Ehe im herkömmlichen Sinn gar nicht eingehen könnten. Zum anderen verstoße das Gesetz auch nicht gegen die Förderverpflichtung der Ehe, sondern stelle nur eine andere Form der Lebensgemeinschaft unter den Schutz des Staates und weise Rechte und Pflichten zu8. In diesem Zusammenhang stellt das Bundesverfassungsgericht fest: Aus der Zulässigkeit, in Erfüllung und Ausgestaltung des Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich jedoch kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen.9 Damit wird klargestellt, dass die Regelungen zu gleichgeschlechtlichen Partnerschaften analog zur Ehe nicht gegen die Verfassung verstoßen. Dieses Urteil war jedoch auch innerhalb des zuständigen Senates nicht unumstritten: Fünf Richter sprachen sich für eine Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG aus, drei Richter votierten dagegen. Einführung des AGGAls Fortsetzung dieser Entwicklung soll neben den bisherigen Regelungen10 nun auch durch § 1 AGG jegliche berufliche Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Von dieser Begrifflichkeit erfasst werden neben homosexuellen Menschen auch bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen11. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass die sexuelle Neigung keinen Kündigungsgrund darstellt, solange dies als reine Privatsache keinerlei Auswirkung auf die Ausführung der Arbeitstätigkeit hat12. Allerdings ist die unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 AGG zulässig: Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dies wäre der Fall, wenn es bei der Tätigkeit auf eine bestimme sexuelle Orientierung ankommt und dieses damit Voraussetzung für die Berufsausübung ist. Problematisch ist aber, inwieweit die Ausübung der Sexualität von Mitarbeitern als rein privates Verhalten Grundlage für unterschiedliche Behandlung innerhalb der Kirche sein darf. So stellt sich z.B. die Frage, ob ein homosexueller Bewerber auf eine freie Stelle bei einem kirchlichen Träger aufgrund seiner sexuellen Neigungen abgelehnt werden kann, ohne dass sich die Kirche Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen muss. Während die Rechtsprechung bisher das private Verhalten als relevant ansah13, wurde von der Literatur kritisiert, dass eine differenziertere Betrachtung notwendig sei14. Im Rahmen kirchlicher Tätigkeiten muss dies aber zumindest bei Pastoren und anderen Mitarbeitern mit geistlichen Ämtern bejaht werden, sofern sie kirchliche Werte vermitteln, die im engen Zusammenhang mit der eigenen Glaubwürdigkeit stehen (z.B. ein Pastor hat ständig wechselnde Geschlechtspartnerinnen oder ein katholischer Geistlicher heiratet), da gerade im kirchlichen Kontext die glaubwürdige Vermittlung von Werten immer mit dem Verhalten von Personen verbunden ist. Darüber hinaus gilt für Kirchen und Religionsgemeinschaften die Sonderregelung des § 9 AGG, der eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erlaubt. Konvertiert beispielsweise ein Mitarbeiter der katholischen Kirche zum Protestantismus, kann die unterschiedliche Behandlung bis hin zur Kündigung gerechtfertigt sein. Da der Anwendungsbereich des AGG15 sich nicht auf die Mitgliedschaft in der Kirche bezieht, besteht die Möglichkeit, Kirchenmitglieder auszuschließen, wenn die Vereinbarkeit mit den satzungsmäßigen Zielen und der inneren Ordnung der Kirche nicht mehr gegeben ist. Im Hinblick auf einen möglichen Ausschluss ist innerkirchliches Recht und allgemeines Körperschaftsrecht heranzuziehen. Homosexualität – ein „Nicht-Thema“?Kirchen unterliegen ihrem eigenen inneren Kirchenrecht und der verfassungsmäßigen Ordnung. Insbesondere darf die Kirche den Zugang, also die Mitgliedschaft, regeln und an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Religiöse Auffassungen und Moralvorstellungen können den Zugang zur Kirche beschränken. Eine Kirche muss daher auch nicht alle gesellschaftlichen Tendenzen und Moden mitmachen. Aber als Teil der Gesellschaft sollten manche Tendenzen aufgenommen werden, um sie überhaupt zu thematisieren und den dahinter stehenden Problemen Ausdruck zu verleihen, so wie dies z.B. bei dem Thema Kindesmissbrauch zunehmend der Fall ist. Eigene Positionen und Handlungsweisen zu hinterfragen, macht die innere Handlungsfähigkeit erst aus. Vor diesem Hintergrund müssen wir uns fragen, warum es in den Adventgemeinden keine oder nur sehr wenige homosexuelle Menschen gibt. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass auch in den Gemeinden der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten ein gewisser Anteil homosexuell denkender und fühlender Menschen vorhanden ist. Der Gesetzgeber versucht durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel die Diskriminierung homosexueller Menschen zu bekämpfen, ohne über diese Lebensform ein Werturteil zu sprechen. Damit wird sowohl der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) entsprochen. An dieser Stelle scheint der Gesetzgeber der Kirche ein Stück voraus zu sein. Es kann nicht darum gehen, die eigene (kirchliche) Position preiszugeben, um ein verfehltes Toleranzgebaren an den Tag zu legen, sondern es geht um die Würde des (homosexuellen) Menschen und die Nächstenliebe, die uns Christus vorgelebt hat und die es ihm erlaubte, mit Zöllnern und Ehebrechern an einem Tisch zu sitzen. Eine ehrliche Auseinandersetzung mit dem Thema „Homosexualität“ ebenso wie mit dem einzelnen Menschen, der dahintersteht, hat es bisher nicht gegeben. Dies mag im Hinblick auf die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG bedenklich sein, ist aber biblisch ebenso fraglich. Jemanden zu verurteilen, ohne sich mit ihm und seiner Handlung auseinanderzusetzen, macht ihn zu einem Objekt unseres Handelns, so dass es für den Betroffenen häufig nur die Möglichkeit gibt, zu schweigen oder die Kirche zu verlassen. ZusammenfassungDie Sexualität ist elementarer Bestandteil menschlicher Existenz und betrifft damit sowohl die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als auch das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), steht damit also unter dem Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsrecht wollen jeder mit der sexuellen Orientierung verbundenen Diskriminierung entgegentreten. Davon klar zu trennen ist das Werturteil über eine Lebensform, das die Verfassung nur gegenüber der Ehe ausspricht. Auch die Kirche kann sich, ohne ihre eigene Position preiszugeben, mit dem Thema Homosexualität auseinandersetzen und um Möglichkeiten und Ideen ringen, um Menschen äußerlich oder innerlich nicht zu verlieren, sondern ihnen einen Weg mit Christus zu ermöglichen. 1 in Kraft seit 01.08.2001; 2 in Kraft seit 18.08.2006; 3 3. Mose 20,13; 4 RGStr. 1, 395, 2, 237; |
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