Welchen Platz hat die Religion an öffentlichen Schulen?

Harald Mueller

Dass in unserer weitgehend säkular geprägten Gesellschaft die Frage der Religionsausübung im öffentlichen Raum nach wie vor aktuell ist, hat eine Entscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts vom 29.09.2009 gezeigt. Ein muslimischer Schüler hatte von seiner Schule, einem staatlichen Berliner Gymnasium, die Möglichkeit eingefordert, während der Schulzeit die für ihn nach seinem Glauben verpflichtenden Gebete verrichten zu können. Er hatte mit einigen Mitschülern in der Pause nach der sechsten Stunde, auf dem Flur auf einer Jacke kniend, etwa 10 Minuten lang gebetet. Die Schulleiterin hatte dies – angeblich mit den Worten „Ihr könnt auch von der Schule fliegen“ – untersagt.   Nachdem Gespräche zu keiner Einigung führten, beschritt der Schüler den Rechtsweg. Bereits 2008 hatte das angerufene Verwaltungsgericht die Schulverwaltung vorläufig verpflichtet, dem Anliegen des Schülers in geeigneter Weise nachzukommen. Er bekam seitdem in der Pause zwischen der sechsten und siebten Stunde einen leerstehenden Raum zur Verfügung gestellt. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin in der Hauptsache entschieden (VG 3 A 984.07) und die vorläufig getroffene Regelung gegen erhebliche Widerstände   der beteiligten Schulbehörde aufrechterhalten. Der Schüler darf nun während des Besuchs des Gymnasiums in einer Pause einmal täglich sein islamisches Gebet verrichten. Viele Fragen tun sich auf:

Darf die zugelassene Religionsausübung so geschehen, dass sie für Mitschüler wahrnehmbar ist, oder muss sich die religiöse Betätigung möglichst unauffällig vollziehen? Was passiert, wenn es Nachahmer gibt, wenn nicht nur ein Einzelner beten will, sondern die Sache sich ausbreitet? Würde nicht der gesamte Schulbetrieb beeinträchtigt? Was ist mit den Schülern sowie deren Eltern, die jedwede religiöse Beeinflussung in der Schule ablehnen? Macht es einen Unterschied, ob es sich um eine öffentliche – also vom Staat getragene – Schule handelt oder um eine private Einrichtung?

Der Berliner Fall ist nicht der erste Anlass, dass sich Gerichte mit Religionsausübung an Schulen und den damit zusammenhängenden Fragen befassen mussten. Hier lag der Sachverhalt so, dass ein Angehöriger einer religiösen Minderheit, die der Islam zumindest auf Deutschland als Ganzes bezogen darstellt, die Freiheit der Religionsausübung einforderte. Er wollte das Recht erhalten, während der Schulzeit zu beten. Er hat hiermit die sogenannte „positive Religionsfreiheit“ geltend gemacht, die in Artikel 4 Abs.1 unseres Grundgesetzes geschützt ist.

Vor einigen Jahren hatten sich die Gerichte in Bayern mit einem etwas anders gelagerten Fall zu befassen. Es ging um die im bayerischen Schulgesetz vorgeschriebene Anbringung von Kruzifixen in den Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen. Hier klagten atheistisch eingestellte Eltern eines Schülers auf Entfernung der Kruzifixe; sie wollten auf keinen Fall, dass ihr Sohn „unter dem Kreuz“ lernen müsse. Anders als in Berlin ging es nicht darum, den Glauben ausüben zu dürfen, sondern darum, in staatlichen Einrichtungen vom Glauben anderer verschont zu werden. Es handelte sich um einen Fall der sogenannten „negativen Religionsfreiheit“, die ebenfalls in Artikel 4 Abs.1 des Grundgesetzes geschützt ist.  

Diese beiden Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung zeigen bereits das Spannungsfeld auf, in dem sich Religionsausübung oftmals bewegt, wenn sie öffentlich stattfindet. Zwischen der positiven Religionsfreiheit einerseits und der negativen Religionsfreiheit andererseits muss abgewogen werden. Was soll den Ausschlag geben?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16.05.1995 an­lässlich des Kruzifix-Streits (1BvR 1087/91) das Prinzip der sogenannten „praktischen Konkordanz“ angewendet. Das heißt, dass eine Lösung angestrebt wird, bei der nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt oder maximal behauptet wird, sondern alle beteiligten Grundrechtsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren. In der Praxis bedeutet dies, dass dann, wenn religiöse Bekundungen unter dem Blickwinkel der positiven Religionsfreiheit zugelassen werden, gleichzeitig Ausweichmöglichkeiten vorzusehen sind für diejenigen, deren negative Religionsfreiheit berührt wird. In Bayern hat dies dazu geführt, dass das Schulgesetz zwar nach wie vor die Anbringung von Kruzifixen in der Schule vorschreibt, aber für den Fall, dass ein Betroffener Anstoß daran nimmt, ein Prozedere mit dem Ziel einer gütlichen Einigung in Gang gesetzt werden kann. Erst wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Lösung finden, muss das Kruzifix entfernt werden.  

Im Berliner Fall des muslimischen Schülers bejahte das Verwaltungsgericht eine Lösung, wonach der Schüler während der Pause in einem besonderen Raum sein Gebet verrichten darf. Damit kann er seinen religiösen Pflichten in einer Weise nachkommen, die weder den Schulbetrieb noch die negative Religionsfreiheit anderer Schüler übermäßig strapaziert. Er hätte zum Beispiel keinen Anspruch darauf, überall und zu jeder Zeit zum Gebet niederzufallen. Er darf andererseits aber auch nicht, wie es die Schulleitung vorhatte, gänzlich mit seinem Anliegen ausgeschlossen werden.

An dieser Stelle ist noch ein weiterer Aspekt zu erwähnen, der in den genannten Entscheidungen immer eine Rolle spielte, nämlich die Neutralitätspflicht des Staates in Sachen Religion. Die Gegner des bayerischen Kruzifixes hatten ebenso wie die Schulverwaltung in Berlin damit argumentiert, die staatliche Neutralitätspflicht stehe einer Anbringung von Kreuzen in den Klassenzimmern sowie einem Zulassen öffentlichen Betens entgegen. Muss der Staat nicht in den von ihm verwalteten Bereichen religiöse Bekundungen nach Möglichkeit ausschließen? Ganz aktuell hat in diesem Sinne der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg am 03.11.2009 entschieden, und zwar in einer dem bayerischen Kruzifix-Streit vergleichbaren Fallgestaltung aus Italien, indem er mit streng laizistischer Argumentation der negativen Religionsfreiheit den Vorrang gab und sich gegen die in öffentlichen Schulen Italiens angebrachten Kreuze entschied. Die dadurch ausgelösten Wogen der Empörung sind noch nicht abgeebbt. Der italienische Staat hat Rechtsmittel eingelegt, von Seiten der Regierung wurde zu einer Missachtung der Entscheidung des Gerichtshofs aufgerufen. Welche Tragweite diese Auseinandersetzung entwickeln wird, ist noch nicht abzusehen. Immerhin ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die er im italienischen Fall verletzt sah. Auch in Österreich gibt es Kreuze in den Klassenzimmern öffentlicher Schulen, wobei hier sogar eine Verpflichtung des Staates zur Anbringung aufgrund einer vertraglichen Abmachung mit der katholischen Kirche (Konkordat) besteht. Wegen der hierin liegenden Verquickung mit der katholischen Kirche wäre der österreichische Staat gar nicht frei, die Kruzifixe abzunehmen, ohne gleichzeitig gegen das Konkordat zu verstoßen.

Die deutsche Verfassung regelt das Verhältnis von Kirche und Staat folgendermaßen: Es gibt keine Staatskirche, Kirchen und Religionsgemeinschaften gestalten ihre Angelegenheiten vom Staat unabhängig und der Staat hat sich seinen Bürgern gegenüber religiös neutral zu verhalten. Die Trennung von Kirche und Staat ist in Deutschland allerdings nicht im Sinne eines strikten Laizismus gehalten. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind, anders als in laizistischen Verfassungen, nicht auf der Ebene bloßer Privatvereine angesiedelt, sondern der Staat erkennt einen Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen an und kooperiert mit ihnen. Es gibt gerade im schulischen Bereich Berührungspunkte, die in der Verfassung vorgesehen sind, z.B. den Religionsunterricht. Er ist in fast allen Bundesländern an öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach, wird aber von Lehrkräften gestaltet, die von den jeweiligen Kirchen zugelassen werden. Niemand kann allerdings zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet werden. Gegebenenfalls müssen dann Ausweichfächer wie Werte und Normen gewählt werden. Aber auch für den Bereich außerhalb des Religionsunterrichts hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Neutralitätspflicht nicht verlangt, an öffentlichen Schulen religiöse Belange völlig auszuklammern. So wird z.B. ein gemeinsames Schulgebet für zulässig gehalten, solange es für Schüler, die nicht daran teilnehmen wollen, eine nicht stigmatisierende Möglichkeit gibt, dem Gebet fernzubleiben. Ähnlich wurde am 30.06.2003 vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof für das religionspädagogische Konzept eines kommunalen Kindergartens entschieden (10 TG 553/03). Entscheidend ist, dass die religiösen Elemente nicht indoktrinär und mit dem Ziel der Missionierung eingesetzt werden. Bei Beachtung dieser Grundsätze können nach der deutschen Rechtsprechung sowohl Kruzifixe in bayerischen Schulen als auch das öffentliche Beten muslimischer Schüler mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sein.  

Dass es auch noch andere religiöse Minderheiten gibt, die an öffentlichen Bildungseinrichtungen mitunter um ihre Belange kämpfen müssen, wird in der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen. Zu denken ist hier an adventistische Schülerinnen und Schüler, die am Sabbat vom Unterricht befreit werden wollen. Wie eine 2006 durchgeführte Umfrage des Instituts für Religionsfreiheit an der Theologischen Hochschule Friedensau bei den Kultusministerien der deutschen Bundesländer ergab, ist die religiös motivierte Unterrichtsbefreiung am Sabbat für jüdische und adventistische Schüler in den meisten Bundesländern durch Erlass oder im Schulgesetz geregelt. In manchen Ländern stellt sich das Problem durch die Verbreitung der 5-Tage-Woche faktisch nicht mehr, was allerdings nicht dazu verleiten sollte, mangels eigener Betroffenheit der Bedeutung religiöser Toleranz in der Schule einen geringeren Stellenwert zuzuweisen.

Die bisherigen Erwägungen beziehen sich stets auf Vorgänge in Schulen in staatlicher Trägerschaft. Die Gewährleistungen der Religionsfreiheit aus Artikel 4 des Grundgesetzes betreffen in erster Linie das Verhältnis des einzelnen Grundrechtsträgers zum Staat. Es liegt daher auf der Hand, dass konfessionell ausgerichtete Privatschulen bestimmte religiöse Bezüge viel stärker einbringen oder auch abwehren können als staatliche Schulen. Dies ist auch stimmig, da diejenigen, die sich als Schüler oder als Eltern für eine Privatschule mit einer bestimmten religiösen Orientierung entscheiden, eine bewusste Auswahl treffen und daher nicht in derselben Weise schutzbedürftig sind wie diejenigen, die an einer öffentlichen Pflichtschule ihre religiösen Anliegen verteidigen oder aber sich gegen religiöse Einflüsse zur Wehr setzen wollen.  

Gleichwohl können auch an einer Privatschule in kirchlicher Trägerschaft Konflikte auftreten, die ihre Ursache in unterschiedlichen religiösen Anschauungen und Anliegen haben. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte konkordante Auslegung der beteiligten Rechtsgüter mit dem Ziel, für alle Beteiligten ein möglichst hohes Maß an Wahrung der jeweiligen Belange zu erreichen, kann eine Leitlinie auch für diese Auseinandersetzungen sein. Rücksichtnahme auf die Empfindungen anderer und die Bereitschaft, auf die Durchsetzung eigener Maximalforderungen zu verzichten, sollten den Weg zu einer besonnenen Lösung sowohl im säkularen als auch im kirchlichen Bereich offenhalten.        

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