Die Integration von Minderheiten in Mehrheitskulturen
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Als der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan am 10. Februar 2008 in der Köln-Arena vor türkischstämmigen Zuhörern erwähnte, dass Assimilation ein „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sei, sprach er selbst einer Verletzung eines grundlegenden Menschenrechtes das Wort, nämlich der auf dem Individualrecht basierenden Entscheidungsfreiheit auf Gruppenzugehörigkeit. Verschiedene Rechtsartikel des internationalen Menschenrechtssystems und des Minderheitenschutzes, z.B. Artikel 27 des Internationalen Paktes für zivile und politische Rechte, betonen das Individualrecht auf eine eigene Religion, Kultur und Sprache, das zunächst das Recht von Einzelnen innerhalb einer Gruppe ist und in keinem Fall mit einer Verpflichtung der Gruppe gegenüber verwechselt werden darf. Artikel 3.1 des Europäischen Rahmenübereinkommens für den Schutz nationaler Minderheiten besagt: „Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.“ Danach ist es erst die Wahl einer einzelnen Person, die sie zum Mitglied einer Minderheit macht, und nicht eine systemische Zuordnung von außen. Einem Subjekt bzw. einem Türken oder Kurden das freiheitliche Recht auf Assimilation abzusprechen, ist daher eine eindeutige Verletzung des Menschenrechtes. Beispiele aus anderen europäischen Kontexten belegen nicht nur das individuelle Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppenzugehörigkeit, sondern auch den Wunsch oder das Bedürfnis danach. Studierende des Masterstudienganges International Social Sciences der Theologischen Hochschule Friedensau führten unter Sinti und Roma empirische Untersuchungen durch – im vergangenen Jahr in Bulgarien und in diesem Jahr in Rumänien. Dabei konnten sie immer wieder feststellen, dass Mitglieder der Roma ihre ethnische Identität der Öffentlichkeit aus Furcht vor Diskriminierungen nicht preisgeben wollten. Mitunter waren Roma bereit, ihren Namen zu ändern, um der Bevölkerungsmehrheit zugerechnet zu werden. Ein Eintrag der ethnischen Identität „Roma“ im Reisepass könnte z.B. Nachteile beim Antrags- und Genehmigungsverfahren für Arbeitsmigration nach Westeuropa mit sich bringen. Davon abgesehen ist es natürlich bedauerlich, dass die Diskriminierungspraxis dominanter Mehrheitskulturen der Aufgabe ethnischer, religiöser oder linguistischer Identität potenziell den Weg bereitet. Freilich ist mit dem Individualrecht auf Entscheidungsfreiheit auch eigenkulturelle Selbstbestimmung, Dissimilation oder die selektive Integration nach Merkmalen des kulturellen Lebensstiles, der religiösen Wahrheitsauffassung und der Beibehaltung der Muttersprache garantiert, wobei letztere das Erlernen zusätzlicher Sprachen für die soziale und wirtschaftliche Integration in eine Mehrheitskultur nicht ausschließt. Minderheitengruppierungen üben im Übrigen auf den Einzelnen nicht selten einen nachhaltigen Gruppendruck bzw. -zwang aus, der die Freiheit der persönlichen Entscheidung und Entwicklung ungünstig zu beeinträchtigen vermag. Deshalb ist es wichtig, das Recht auf Eigenbestimmung und gruppeninterne Erneuerung innerhalb von Minderheiten, aber auch von Mehrheiten aufrechtzuerhalten, dessen Umsetzung des Weiteren spezifischen Differenzierungen, sinnvollen Reformbewegungen und Höherentwicklungen Vorschub leisten kann, um schließlich einer diskursiven und lernbereiten Gruppenformation gegenüber einer statischen den Weg zu ebnen. Natürlich ist die freiheitliche Wahl der kulturellen oder linguistischen Identität nach dem individuellen Menschenrecht eine Idealvorstellung, die bislang in aller Offenheit nicht verwirklicht werden konnte. In der Menschheitsgeschichte kamen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Sprache und Religion in den seltensten Fällen friedlich miteinander aus. Mehrheiten oder Minderheiten in einer dominanten Position versuchten ihre Sprache oder Religion Bevölkerungsanteilen unter ihrer Herrschaft aufzuzwingen. Unterdrückte oder ausgegrenzte Gruppierungen konnten dagegen eine bemerkenswerte Widerstandskraft aufbringen, nicht nur, um ihr sprachliches oder kulturelles Erbe zu behaupten, sondern um zu expandieren und Einfluss auf die dominante Kultur auszuüben. Die Bildung war und ist dabei ein wesentliches Instrument der intergenerationalen Vermittlung und Ausbreitung von Muttersprachen und kulturellen oder religiösen Überzeugungen. Das Bildungsrecht für linguistische und religiöse Minderheiten, für die Erhaltung der Sprache und eines bevorzugten Weltbildes eigene Schulen zu gründen und zu führen, ist daher ein wesentlicher Bestandteil des Minderheitenschutzes. Es gibt heute kein Land auf dieser Erde, das ethnisch, religiös oder linguistisch homogen ist. 152 von 182 untersuchten Staaten (das sind 82%) haben mehr als 10% Minderheiten und 110 Staaten (52%) mehr als 25%. 900 Millionen Menschen, die Minderheiten zugerechnet werden (etwa 15% der Weltbevölkerung), leiden unter Diskriminierungen oder unter kultureller, wirtschaftlicher oder politischer Ausgrenzung (UN 2004: 26-44). Weltweit werden um die 5.000 Sprachen gesprochen und Experten prognostizieren, dass bis zum Ende dieses Jahrhunderts etwa 90% davon verschwunden sein werden. 95% der Weltbevölkerung sprechen nur 100 Sprachen, die eine gute Überlebenschance haben, der Rest wird wohl aussterben (Dunbar 2001: 91). Um diesen Trend der kulturellen und linguistischen Homogenisierung abzuwenden, fordern Fachleute spezielle Schutzmaßnahmen zur Stärkung der kulturellen Vielfalt ein, für deren Umsetzung neben dem politischen Willen und der Bereitstellung von Ressourcen die kulturelle Selbstbestimmung betroffener Minderheiten mit einzubeziehen ist. Der Minderheitenschutz ist recht kompliziert, da die unterschiedlichen Konstellationen von Minderheiten in Nationalstaaten keine eindeutige Definition von Minderheit erlauben. Der jeweilige Hintergrund geschichtlicher Entwicklungsformationen und geographischer Grenzziehungen, bezogen auf regional konzentrierte oder gestreute Siedlungsstrukturen von Bevölkerungsanteilen, und die Anwendung relevanter Konzepte wie territorialer, personaler, funktionaler oder kultureller Autonomie erschweren eindeutige Zuordnungen und Schutzmaßnahmen im Rahmen der angeführten freiheitlichen Selbstbestimmung von Minderheiten, wandelnden Gruppensolidaritäten und der interessengeleiteten Kontrollmacht von mehrheitsgestützten Nationalstaaten. Zudem wurde es im internationalen Menschenrechtssystem weitgehend vernachlässigt, kulturelle und bildungsspezifische Rechte, Sprache und Weltbild von Minderheiten zu konservieren. Die Universale Erklärung der Menschenrechte von 1946 reflektiert den Minderheitenschutz überhaupt nicht. Heute ist die 1992 etablierte „Erklärung für die Rechte von Personen, die nationalen, ethnischen, religiösen oder linguistischen Minderheiten angehören“ der UN maßgebend. Für deren Umsetzung und um Verletzungen des Minderheitenrechtes eine Plattform zu bieten, wurde 1998 eine „Arbeitsgruppe für Minderheiten“ bei der UN in Genf eingerichtet, die 2007 aufgelöst und durch das jetzt operierende „Forum für Minderheitenangelegenheiten“ ersetzt wurde. Durch die Globalisierung und die damit einhergehende Arbeitsmigration wird die ethnische, linguistische und kulturelle Heterogenität von Gesellschaften zunehmen und in der Mehrheitsbevölkerung oft Angst vor Überfremdung hervorrufen. In Deutschland sind es die traditionellen Minderheiten der Juden, Roma und Sinti, Sorben und Dänen und ebenso die Zuwanderungen nach dem Zweiten Weltkrieg, hauptsächlich aus Südeuropa, dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei, die das Bild der Minderheitenkulturen prägen. Eine gelungene Integration von Minderheiten in die Mehrheitskultur erscheint m.E. nur dann möglich, wenn kulturelle Vielfalt auch gewollt ist und gefeiert werden kann. In diesem Zusammenhang sei es mir abschließend erlaubt, eine sicherlich bekannte Stelle aus der Bibel anzuführen, die das Phänomen der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in einem anderen Licht erscheinen lässt. Im 1. Buch Moses Kapitel 11 wird der Turmbau zu Babel reflektiert und im Vers 6 heißt es: „Und der Herr sprach: Siehe, es ist einerlei Volk und einerlei Sprache unter ihnen allen, und dies ist der Anfang ihres Tuns; nun wird ihnen nichts mehr verwehrt werden können von allem, was sie sich vorgenommen haben“. Das Mittel der Sprachenverwirrung bzw. Sprachenvielfalt erscheint danach als eine Schutzmaßnahme gegen uniforme Verblendung und als notwendiges Instrument, eine homogenisierte Menschenmasse davon abzuhalten, etwas außerordentliches Dummes zu tun. Auf die Moderne angewandt, sind wir auch in der Gegenwart immer wieder mit dem Problem einer mehrheitsgestützten Machtkonzentration konfrontiert, die, wenn sie nicht pluralistischen Kontrollinstanzen innerhalb demokratischer Verfahrensweisen unterworfen wird, korrumpiert und früher oder später faschistoide Züge an den Tag legen wird. Wir benötigen die linguistische und kulturelle Vielfalt, um uns den selbstkritischen Spiegel der Dialog-, Toleranz- und Lernbereitschaft vor Augen zu führen, die freilich nicht mit einer Aufgabe eigener Überzeugungen einherzugehen braucht, sondern – unter dem Wert einer sinnvolle Modifikationen ermöglichenden Demut – zur überindividuellen Schärfung und Bewahrheitung von Einstellungen leitet. Schließlich sei in diesem Zusammenhang der kommunikativen Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gruppierungen auf einen Paradigmenwechsel in der Sozialwissenschaft verwiesen, wonach der Begriff der Kultur nicht mehr reduktionistisch als Wesensmerkmal einer distinguierten Gruppe definiert wird, sondern als eine soziale und kommunikative Praxis zwischen Gruppen und eine Reflexion über das Gelingen dieser Praxis.
Literatur United Nations Dunbar, Robert (2001) Minority Language |
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