Grundsätze zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

Präambel

Die Theologische Hochschule Friedensau fördert die gleichberechtigte Zusammenarbeit und das Zusammenleben ihrer Mitglieder und Angehörigen auf dem Campus und auf allen Funktionsebenen. Sie legt Wert auf einen vertrauensvollen, respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander. Sie sieht sich verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich aktiv gegen alle Formen von Diskriminierung und Benachteiligung und auf allen Ebenen gegen sexuelle Belästigung, sexualisierte Diskriminierung und Gewalt sowie Stalking vorzugehen.

Fehlverhalten in genannten Bereichen verletzen Menschen, schaffen ein einschüchterndes, belastendes und entwürdigendes Arbeits-, Lehr- und Lernumfeld und verursachen eine nachhaltige Störung des Hochschulbetriebs. Solche Handlungen sind nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsnormen verboten und stellen eine Verletzung arbeitsvertraglicher, dienstrechtlicher und hochschulrechtlicher Pflichten dar.

Mitglieder und Gäste der Theologischen Hochschule sollen auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG § 3 Ziffer 4) in ihrem Zuständigkeitsbereich geschützt werden. Der Duldung solchen Fehlverhaltens soll entgegengetreten werden. Die Hochschule wirkt entsprechendem Fehlverhalten entgegen und geht bekannt gewordenen Fällen nach. Betroffene werden ermutigt, zu berichten, sich Unterstützung einzufordern, sich beraten zu lassen und/oder sich zu beschweren. Personen, die entsprechendes Fehlverhalten beobachten werden bestärkt, Betroffene anzusprechen und solcherart verletzendes Verhalten aufzuzeigen. Ihnen erwachsen dadurch keine Nachteile. Die Hochschule Friedensau leistet Aufklärungs- und Präventionsarbeit. Informationen werden in hochschulweiten Medien wie Studierendenhandbuch, Webseite oder Aushänge, zur Verfügung gestellt.

Die folgenden Paragrafen beschreiben die Grundsätze zum Schutz vor sexualisierter Gewalt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Grundsätze finden Anwendung auf alle Mitglieder, Angehörige und Gäste der Theologischen Hochschule Friedensau, die sich auf dem Hochschulgelände aufhalten.

(2) Sie gelten darüber hinaus für alle Veranstaltungen mit Hochschulbezug auch außerhalb des Hochschulgeländes, zum Beispiel auf Dienstreisen, Exkursionen, Festveranstaltungen oder Betriebsausflügen. Ebenfalls erfasst sind digitale Räume, die seitens der Hochschule eingerichtet werden, wie beispielsweise Videokonferenzen und digitale Plattformen zur hochschulweiten Zusammenarbeit.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Grundlegend für das Verständnis von sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt ist das AGG (§ 3 Ziffer 4) sowie die Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184 StGB).

(2) Zu den Formen sexualisierter Diskriminierung und Gewalt gehören insbesondere:

  • sexuell herabwürdigender Sprachgebrauch und verbale sexuelle Belästigung durch übergriffige, sexuell aufgeladene Kommentare (beispielsweise in Form von anzüglichen Witzen, Fragen und Kommentaren, Bemerkungen über das Aussehen oder die Verwendung ungewollter Kosenamen, Nachpfeifen),
  • unangebrachte körperliche Nähe sowie unerwünschte Berührungen, auch wenn diese scheinbar zufällig geschehen,
  • Stalking, einschließlich Cyber-Stalking,
  • Kopieren, Anwenden oder Nutzen sexuell herabwürdigender Inhalte auf dienstlichen Geräten,
  • Verbreiten sexistischer Texte und Bilder (z.B. Poster, Kalender, Bildschirmschoner, E-Mailanhänge, Schmierereien, in Werbung für Veranstaltungen),
  • unbefugtes Fotografieren oder Filmen von Intimbereichen sowie Verbreitung entsprechender Aufnahmen sowie Verbreitung strafrechtlich relevanter pornographischer Inhalte,
  • sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung.
§ 3 Prävention

(1) Alle Mitglieder und Angehörige der Hochschule tragen durch persönliche Aufmerksamkeit zum Schutz der Betroffenen bei. Wenn sie Zeuginnen und Zeugen sexueller Belästigung oder sexualisierter Gewalt werden, mischen sie sich ein oder geben Hinweise an die Beschwerdestelle.

(2) Verantwortung für die Umsetzung präventiver Maßnahmen trägt das Rektorat, das Aufgaben auch an nachstehende Stellen delegieren kann.

(3) Die Beschwerdestelle fungiert als Beratungs- und Beschwerdemöglichkeit. Der oder die Beschwerdestellenbeauftragte koordiniert in Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten und den Vertrauenspersonen die präventiven Maßnahmen, wirkt auf deren Durchführung hin und organisiert Schulungen zur Sensibilisierung für die Thematik.

(4) In hochschulinternen Einführungsveranstaltungen für Studierende werden sensible Themen sexualisierter Diskriminierung benannt.

(5) Veranstaltungen durch den Studierendenrat greifen ebenfalls Themen der sexualisierten Diskriminierung und Gewalt auf.

(6) Gästegruppen mit minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern legen ein eigenes Schutzkonzept vor.

§ 4 Maßnahmen

(1) Beratung
Die Hochschule stellt Beratungsangebote zur Verfügung und schult die damit befassten Personen. Hochschulinterne Beratung können folgende Stellen anbieten:
Die oder der Beschwerdestellenbeauftragte, die Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauenspersonen. Der Studierendenrat benennt Vertrauensstudierende im Bereich der Beschwerdestelle, die ebenfalls Beratung anbieten.

(2) Beschwerdeverfahren
Mitglieder, Angehörige und Gäste der Hochschule, die sich durch andere Personen im Geltungsbereich nach § 1 wegen eines in § 2 Abs. 2 genannten Grundes diskriminiert oder belästigt fühlen, haben das Recht, sich zu beschweren. Sie dürfen wegen der Wahrnehmung dieses Beschwerderechtes nicht benachteiligt werden. Gleiches gilt für Unterstützer und Unterstützerinnen der betroffenen Person oder Zeuginnen und Zeugen.
Betroffenen Personen steht es frei, nur eine Beratung in Anspruch zu nehmen, direkt eine Beschwerde zu erheben oder die Beschwerde erst nach erfolgter Beratung zu erheben.
Für ein Beschwerdeverfahren wird auf die §§ 8 und 9 der Beschwerdestellenrichtlinie der Theologischen Hochschule Friedensau verwiesen.

(3) Sanktionen
Im Einzelfall sind die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person oder zur Abhilfe zu ergreifen. Maßnahmen und Sanktionen hängen von der dienst‑, arbeits- oder hochschulrechtlichen Position des Beschwerdegegners ab.

Es kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

Für Beschäftigte

  • Dienstgespräch
  • schriftliche Abmahnung
  • Ausschluss von der Nutzung hochschulischer Einrichtungen
  • Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Hochschule
  • Hausverbot
  • Kündigung
  • Entzug eines Lehrauftrages
  • Strukturelle Maßnahmen
  • Strafanzeige durch die Hochschule

Für Studierende und Personen ohne Beschäftigungsverhältnis

  • Gespräch
  • mündliche oder schriftliche Belehrung
  • Ermahnung, Abmahnung des Studien-/Wohnraumvertrages
  • Ausschluss von der Nutzung hochschulischer Einrichtungen
  • Ausschluss von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen
  • Hausverbot
  • Eröffnung eines Verfahres zur außerordentlichen Kündigung des Studienvertrages, außerordentliche Kündigung des Wohnraumvertrages
  • Strukturelle Maßnahmen
  • Strafanzeige durch die Hochschule

Für Gäste

  • Gespräch
  • mündliche oder schriftliche Belehrung
  • Ausschluss von der Nutzung hochschulischer Einrichtungen
  • Hausverbot
  • Kündigung des Beherbergungsvertrages
  • Strukturelle Maßnahmen
  • Strafanzeige durch die Hochschule
§ 5 Berichtswesen und Evaluation

Das Berichtswesen und die Evaluation durch die Beschwerdestelle und die Beratungsstellen über ihre Tätigkeit, die Erfüllung ihrer Aufgaben und konkrete Diskriminierungsfälle erfolgen entlang den Vorgaben des § 11 der Beschwerdestellenrichtlinie der Hochschule.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Grundsätze treten am Tag nach ihrer Beschlussfassung durch den Senat in Kraft. Sie werden gleichzeitig auf der Homepage der Hochschule veröffentlicht und den Mitarbeitenden bei Einstellung bzw. Amtsantritt ausgehändigt.

Beschlossen auf Empfehlung des Rektorat durch Senat am 18. Juni 2025.
In Kraft getreten am 19. Juni 2025.