Immatrikulationsordnung

§ 1 Immatrikulation von Studierenden

(1) Die Immatrikulation (Einschreibung) an der Theologischen Hochschule Friedensau (ThHF) berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an der ThHF. Sie erfolgt in der Regel für einen Studiengang.

(2) Wer mit dem Studium den Erwerb eines akademischen Grades anstrebt, wird als Studierenderimmatrikuliert, wenn die Immatrikulationsvoraussetzungen gegeben sind.

(3) Mit der Immatrikulation wird die Studierende Mitglied der Hochschule am Fachbereich des gewählten Studiengangs. Die Studierenden können nur Mitglied in einem Fachbereich sein. Studierende, die an beiden Fachbereichen studieren, entscheiden sich bei der Immatrikulation oder bei der Rückmeldung, an welchem Fachbereich sie wahlberechtigt sein wollen.

(4) Studierende, die sich im Sprachkurs „Deutsch als Fremdsprache“ einschreiben, werden Mitgliederdes Fachbereichs „Theologie“, sofern sie nicht zugleich mit ihrer Einschreibung für ein anschließendes Studium zugelassen werden. In diesem Fall werden sie Mitglieder im Fachbereich ihres zukünftigen Studiengangs.

§ 2 Immatrikulationsvoraussetzungen

Studienbewerberinnen und Studienbewerber können immatrikuliert werden, wenn

  1. sie die nach den staatlichen Vorschriften erforderliche Qualifikation und die in der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs genannten Studienvoraussetzungen nachweisen,
  2. kein Immatrikulationshindernis besteht,
  3. ein Studienvertrag wirksam zustande gekommen und keine auflösende Bedingung eingetreten ist,
  4. sie die Immatrikulation form- und fristgerecht beantragt haben,
  5. die Studiengebühren gemäß Studierendenvertrag eingezahlt sind.

Ein Rechtsanspruch auf Immatrikulation besteht nicht.

§3 Immatrikulationshindernisse

(1) Die Immatrikulation muss versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber

  1. die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2 dieser Ordnung zum Studium nicht erfüllt,
  2. eine nach der entsprechenden Prüfungsordnung erforderliche Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang nicht bestanden hat,
  3. die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Immatrikulation entstehenden vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen oder
  4. die Mitgliedschaft in der studentischen (gesetzlichen) Krankenversicherung oder die Befreiung hiervon nicht nachweist.

(2) Die Immatrikulation kann auch aus den in § 29 Abs. 3 HSG LSA genannten Gründen versagt werden.

§4 Rücknahme der Immatrikulation

Die Immatrikulation wird rückwirkend oder zukünftig für nichtig erklärt, wenn

  1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;
  2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

§5 Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium

(1) Damit der Übergang in ein Masterstudium und die kontinuierliche Fortführung des Studiums ohne Zeitverlust erfolgen kann, haben Bewerberinnen und Bewerber, die zum Bewerbungsschluss noch keinen Bachelor-Abschluss nachweisen können, die Möglichkeit, sich zu bewerben, wenn ihnen zum Bewerbungsschluss höchstens die ECTS-Leistungspunkte eines Semesters Regelstudienzeit zum Erwerb des Abschlusses fehlen. Es wird erwartet, dass der Abschluss bis zum Beginn des Masterstudiums erlangt wird.

(2) Diese Bewerberinnen und Bewerber haben eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses oder der jeweiligen für die Bestätigung von Prüfungsleistungen zuständigen Stelle des vorangegangenen Studiengangs vorzulegen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  1. die Summe der bereits erworbenen ECTS-Leistungspunkte,
  2. die maximal zu erreichende Anzahl an ECTS-Leistungspunkten,
  3. den aktuellen Studiengang mit Regelstudienzeit und Abschluss,
  4. die bisher erbrachten Noten und Module sowie
  5. die vorläufige Gesamtnote.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber wird unter Widerrufsvorbehalt für ein Semester immatrikuliert. Der erfolgreiche Abschluss des vorangegangenen Studiums ist innerhalb der Rückmeldefrist zum zweiten Semester nachzuweisen, ansonsten erfolgt die Exmatrikulation. Die Frist kann einmalig um ein Semester verlängert werden, wenn die Gründe für den mangelnden Nachweis nicht von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertreten sind.

§6 Sprachkenntnisse und Studierfähigkeit

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen für den von ihnen gewählten Studiengang ausreichende Sprachkenntnisse nachweisen. Näheres regeln die Prüfungsordnungen oder ein entsprechender Beschluss des jeweils zuständigen Fachbereichs.

(2) Von ausländischen oder staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die nicht gemäß § 1 Absatz 4 VergabeVO Hochschulen deutschen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt sind, kann die erfolgreiche Teilnahme an dem Studierfähigkeitstest „TestAS“ gefordert werden. Dies richtet sich nach der PrüfungsO des Studiengangs oder nach dem Beschluss des jeweils zuständigen Fachbereichs.

§7 Erwerb der Qualifikation für besonders befähigte Berufstätige

Die Feststellung der Studienbefähigung für Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 27 Abs. 4 HSG LSA richtet sich nach der Ordnung für die Prüfung zur Feststellung der Studienbefähigung des jeweiligen Fachbereichs.

§8 Studienbewerbung

(1) Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen sich grundsätzlich über das Online-Bewerberportal der ThHF innerhalb der Bewerbungsfrist bewerben. Bei der Bewerbung sind persönliche Daten, Adressdaten, Schul- und Studienabschlüsse und die geplante Finanzierung des Studiums anzugeben.

(2) Der Bewerbung sind als Scan beizufügen:

  1. Passbild,
  2. amtlicher Identitätsnachweis,
  3. Schul- und Studienabschlusszeugnisse, inklusive Transkripte,
  4. Nachweise über die in der Prüfungsordnung des Studiengangs zusätzlich gefordertenVoraussetzungen,
  5. ggf. Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse.
    Die gescannten Dokumente sind bei der Einschreibung im Original oder als beglaubigte Kopien zu übergeben.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich für ein höheres Fachsemester bewerben, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung einen entsprechenden Nachweis über anrechenbare Studienleistungen vorlegen. Ein Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen und -zeiten ist, soweit nicht bereits geschehen, unverzüglich nach erfolgter Immatrikulation beim zuständigen Prüfungsamt zu stellen.

§9 Bewerbungsfristen

Die Bewerbungstermine werden von der ThHF auf der Homepage bekannt gegeben.

§10 Zulassungsverfahren

(1) Das Amt für akademische und studentische Angelegenheiten hat die Aufgabe, sofort nach Eingang der Unterlagen das Vorliegen der Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen gemäß Studien- und
Prüfungsordnung und der jeweiligen Auswahlordnung zu überprüfen. Die Bewerber werden vom zuständigen Ausschuss schriftlich oder auf elektronischem Wege darüber informiert, dass die Voraussetzungen gemäß § 2 Nr. 1 und 2 erfüllt, und, falls erforderlich, welche weiteren Unterlagen noch vorzulegen sind. In Fällen, in denen für den Ausschuss erkennbar ist, dass die Antragsteller die Zulassungs- und Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen werden, erhalten die Antragsteller darüber eine schriftliche Mitteilung.

(2) Liegen die Voraussetzungen zur Zulassung vor, wird die Bewerbung an die Zulassungskommission und die Finanzkommission weitergeleitet. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, können weitere Unterlagen nachgefordert werden.

(3) Die Zulassungskommission des Fachbereichs entscheidet über die Zulassung im eigenen Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht.

(4) Die Finanzkommission der ThHF entscheidet über den ausreichenden Nachweis der Finanzierbarkeit des Studiums im eigenen Ermessen.

(5) Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor und wird die Bewerberin oder der Bewerber von beiden Kommissionen zugelassen, ergeht ein Zulassungsbescheid. Wird die Bewerbung abgelehnt, ergeht ein Ablehnungsbescheid.

§11 Studienvertrag

Mit der vollständigen Bewerbung über das Bewerbungsportal der ThHF kommt ein auflösend bedingter Studienvertrag zustande. Der Studienvertrag verliert seine Wirksamkeit, wenn

  1. die Studienbewerber die Studienvoraussetzungen nicht erfüllen;
  2. dem Zulassungsantrag nicht entsprochen wird;
  3. die Mindestteilnehmerzahl für den Studiengang nicht erreicht wird, wobei sich die ThHF vorbehält, den Studiengang auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmeranzahl durchzuführen;
  4. die finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden.

Über das Eintreten einer auflösenden Bedingung werden die Studienbewerber unverzüglich schriftlich informiert.

§ 12 Immatrikulation

(1) Die Einschreibung erfolgt für alle Studiengänge in der Regel schriftlich am ersten Tag des Semesters (Einschreibetag).

(2) Bei der Einschreibung sind, sofern nicht bereits mit dem Zulassungsantrag gemäß § 6 Abs. 4 eingereicht, folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. die für den Nachweis der Qualifikation erforderlichen Zeugnisse oder Belege als amtlich beglaubigte Kopie,
  2. gegebenenfalls der Nachweis über das bisherige Studium, unter Beifügung einer Bescheinigung über die Exmatrikulation und Vorlage des Studienbuches mit Abgangsvermerk, wenn die Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland studiert haben,
  3. gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung von Studienzeiten und -prüfungen durch die zuständigen Prüfungsausschüsse oder Prüfungsämter,
  4. gegebenenfalls das Ergebnis einer für den Studiengang vorgesehenen Eignungsprüfung oder anderer für den Studiengang vorgesehenen Nachweise über die Erfüllung fachspezifischer Zulassungsvoraussetzungen,
  5. gegebenenfalls der Nachweis über erforderliche Sprachkenntnisse,
  6. der Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung oder über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht,
  7. der Antrag auf Ausstellung des Studierendenausweises.

§ 13 Studienbeginn und Semesterzählung

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die noch nicht an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren (Studienanfänger), und Bewerberinnen, die für ein nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung fachlich nicht entsprechendes Studium immatrikuliert waren (Fachwechsler), werden für das erste Fachsemester des gewählten Studienganges, der gewählten Studienrichtung oder Fächerverbindung immatrikuliert.

(2) Studienbewerberinnen, die ein an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes begonnenes, fachlich entsprechendes Studium an der ThHF fortsetzen wollen (Ortswechsler), werden für die der Dauer dieses Studiums entsprechenden Fachsemester immatrikuliert.

(3) Legt ein Studienbewerber oder eine bereits immatrikulierte Studierende einen Anrechnungsbescheid der zuständigen Stelle vor oder wird durch die Prüfungsordnung oder die danach zuständige Stelle festgestellt, dass das frühere Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, wird abweichend von Abs. 1 und 2 die Fachsemesterzahl entsprechend festgesetzt.

(4) Neben der jeweiligen Fachsemesterzahl wird die Zahl der insgesamt an Hochschulen verbrachten Semester gezählt (Hochschulsemester).

(5) Eine Einschreibung in ein niedrigeres Fachsemester hat keine Auswirkungen auf Leistungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen wie Ansprüche auf Stipendien oder die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren.

§14 Wechsel der Studienrichtung

Studierende können mit Zustimmung der Hochschule den Studiengang wechseln, wenn die Voraussetzungen für eine Immatrikulation in dem neuen Studiengang gegeben sind und der Studienvertrag einvernehmlich geändert wird.

§15 Mitwirkungspflichten

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, umgehend Änderungen personenbezogener Daten und den Verlust des Studierendenausweises dem Amt für akademische und studentische Angelegenheiten mitzuteilen.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, bei den innerhalb der ThHF eingesetzten automatisierten Geschäftsprozessen und Verfahren mitzuwirken. Grundlage dafür ist die aktive Nutzung des bei der Einschreibung erhaltenen Passworts und der studentischen E-Mail-Adresse der ThHF, an die auf elektronischem Weg administrative Informationen versandt werden. Die regelmäßige, in der Regel wöchentliche Kenntnisnahme der E-Mails wird vorausgesetzt.

§16 Deutsch als Fremdsprache

(1) Studierende im Deutschkurs werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Kurs Deutsch als Fremdsprache immatrikuliert.

(2) Mit dem Bestehen der Sprachprüfung und Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung zum Fachstudium erworben.

§17 Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Als Gasthörerinnen und Gasthörer können nichtimmatrikulierte Personen auch ohne Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungskapazität aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch Aushändigung oder Zusendung eines Ausweises für Gasthörerinnen und Gasthörer. Durch sie wird keine Mitgliedschaft zur ThHF begründet. Sie sind Angehörige der ThHF.

(3) Gasthörer und Gasthörerinnen sind nicht berechtigt, Modulleistungen zu erbringen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann ihnen mit Zustimmung des betreffenden Prüfungsausschusses der Erwerb von einzelnen Leistungsnachweisen gewährt werden. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.

(4) Schüler und Schülerinnen, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können als Frühstudierende außerhalb der Immatrikulationsordnung aufgenommen werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen; insoweit erworbene Leistungsnachweise werden nach den jeweils geltenden Prüfungsordnungen bei einem späteren Studium an der ThHF anerkannt.

(5) Für die Teilnahme an der Lehrveranstaltung haben Gasthörerinnen und Gasthörer ein Entgelt zu entrichten (siehe HochschulgebührenO).

(6) Die Gasthörerschaft endet mit Ablauf des Semesters ohne förmliche Exmatrikulation. Sie ist gegebenenfalls für das nächste Semester erneut vorzunehmen; eine Rückmeldung findet nicht statt.

(7) Die gleichzeitige Einschreibung als Studierende und Gasthörer ist nicht möglich.

§18 Nebenhörerin und Nebenhörer

(1) Studierende anderer Hochschulen können für einzelne Veranstaltungen in einem Semester oder für in der Regel nicht mehr als zwei Semester als Nebenhörerin oder Nebenhörer zugelassen werden, sofern dadurch das Studium der ordentlich Studierenden nicht beeinträchtigt wird und die Teilnahme an der gewünschten Veranstaltung für ihr Studium erforderlich oder zweckdienlich ist.

(2) Dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule beizufügen, an der die Bewerber als ordentlicheStudentin oder ordentlicher Student immatrikuliert sind. Der Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist innerhalb der von der ThHF festgesetzten Frist an das Amt für akademische und studentische Angelegenheiten zu richten. Die Zulassung erfolgt für die Dauer jeweils eines Semesters.

(3) Über die Zulassung als Nebenhörer entscheidet der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs, in dem die gewählte Lehrveranstaltung stattfindet.

(4) Nebenhörerinnen haben hinsichtlich der Lehrveranstaltung, zu der sie zugelassen sind, dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Studierende der ThHF.

(5) Auf die Zulassung als Nebenhörer sind die Vorschriften über die Versagung der Immatrikulation, der Rücknahme und des Verfahrens sinngemäß anzuwenden. Nebenhörer werden immatrikuliert.

§19 Kurzzeitstudium von Austausch- und Gaststudierenden

(1) Für ein Kurzzeitstudium können auf Antrag ausländische Studienbewerberinnen immatrikuliert werden, die befristet ein Studium ohne Abschluss betreiben wollen. Hierzu zählen insbesondere:

  1. Stipendiatinnen und Stipendiaten nationaler und internationaler Organisationen;
  2. Bewerber, die aufgrund von Partnerschaftsverträgen mit ausländischen Hochschulen im Wechsel mit deutschen Studierenden oder aufgrund sonstiger Vereinbarungen an der ThHF studieren wollen.

(2) Das Studium wird in der Regel auf ein Jahr befristet. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung um bis zu einem weiteren Jahr möglich.

(3) Von den Vorschriften über die Voraussetzungen für die Immatrikulation für deutsche und ausländische Studierende kann bei der Aufnahme eines Kurzzeitstudiums mit der Maßgabe abgewichen werden, dass diese insbesondere hinsichtlich des Nachweises der Qualifikation und der sprachlichen Anforderungen auf die Belange des befristeten Studiums abgestellt werden.

§20 Promotionsstudierende

Doktorandinnen und Doktoranden an anderen Universitäten können im Rahmen wissenschaftlicher Weiterbildung als Weiterbildungsstudierende eingeschrieben werden. Die Immatrikulation erfolgt durch einen gesonderten Antrag. Voraussetzung für die Immatrikulation ist die Annahme als Doktorandin oder die Zulassung zu einem Promotionsstudiengang. Eine Immatrikulation kann auch vor der Annahme als Doktorand für die Dauer eines Jahres erfolgen, wenn eine Bescheinigung über die Betreuung durch eine Hochschullehrerin der ThHF bei der Vorbereitung oder Anfertigung einer Doktorarbeit vorgelegt wird.

§21 Wissenschaftliche Weiterbildung; Zertifikatsstudien

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen werden als Zertifikatsteilnehmer eingeschrieben. Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 sind:

  1. Weiterbildungskurse, die mit einem Zertifikat enden;
  2. ein Modulstudium.

(2) Einzelne Module aus bestehenden grundständigen oder weiterbildenden Studienangeboten können nach Maßgabe der freien Plätze und der Eignung der Bewerber in freier Wahl als Weiterbildung studiert werden („Modulstudium“). Über die Eignung und Zulassung entscheiden Rektor und Modulverantwortliche gemeinsam.

(3) Voraussetzung für den Zugang zu einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß Absatz (1) ist der Nachweis der in den jeweiligen Zugangs- und Aufnahmeregelungen vorgesehenen Voraussetzungen.

§ 22 Rückmeldung

(1) Wollen Studierende das Studium an der ThHF fortsetzen, so haben sie sich vor Beginn des jeweils nächsten Semesters zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).

(2) Die Rückmeldung der Studierenden erfolgt durch die fristgerechte Einzahlung des Semesterbeitrages auf das entsprechende Konto des Hochschulträgers.

(3) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn die Studierenden eine nach einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung oder Studienleistung, deren Bestehen Voraussetzung für das weitere Studium ist, endgültig nicht bestanden haben.

(4) Die Rückmeldung kann versagt werden, wenn die Studierenden die für die Rückmeldung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht einhalten oder mit ihren Pflichten aus dem Studienvertrag in Verzug sind.

§ 23 Beurlaubung, Krankheits- und Urlaubssemester

(1) Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn ein wichtiger Grund nachgewiesen wird. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  1. Krankheit, wenn sich aus einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
  2. Mutterschutzfrist, Eltern- und Erziehungszeiten,
  3. Pflege eines Verwandten 1. Grades oder Ehegatten,
  4. Studium an einer Hochschule im Ausland oder Aufenthalt im Ausland als Assistant Teacher,
  5. Tätigkeiten in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung.

Andere Gründe werden nur nach eingehender Prüfung des Einzelfalls anerkannt. Die Antragsteller tragen dabei die Nachweispflicht.

(2) Die Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Sie ist innerhalb derRückmeldefristen zu beantragen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine rückwirkende Beurlaubung gewährt werden, wenn die Studierenden nach erfolgter Rückmeldung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen gehindert waren, ordnungsgemäß zu studieren. Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist nur bei besonders nachzuweisenden Gründen zulässig. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Studierenden das Fortbestehen des Beurlaubungsgrundes für jedes Semester innerhalb der Fristen des Satzes 2 unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen erneut nachweisen. Insgesamt soll die Beurlaubung zwei Semester nicht überschreiten. Auf diese Frist sind Zeiten einer Beurlaubung nach Abs. 2 Nr. 3, das heißt Zeiten analog der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG sowie Elternzeiten analog dem BErzGG, nicht anzurechnen.

(3) Eine Beurlaubung für das erste Semester ist ausgeschlossen. Hiervon abweichend können Studierende für das erste Fachsemester eines Master-Studiengangs im Hinblick auf ein Studium an einer ausländischen Hochschule oder ein Praktikum beurlaubt werden, wenn dies gegenüber dem Amt für akademische und studentische Angelegenheiten durch den zuständigen Studien- und Prüfungsausschuss oder den Studiendekan schriftlich bestätigt wird.

(4) Während der Beurlaubung über sechs Monate ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaftan der ThHF, außer dem Recht zu wählen und gewählt zu werden.

(5) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während der Beurlaubung können keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Dies gilt nicht für Wiederholungsprüfungen, die dem Prüfungszyklus des Vorsemesters zuzurechnen sind. Bei einer Beurlaubung nach Abs. 1 Nr. 1 oder 3 kann von der Dekanin die Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen genehmigt werden. Der Antrag muss vor Beginn der Lehrveranstaltungen, der Studien- und/oder Prüfungsleistung gestellt werden.

§24 Mutterschutz und Elternzeit

Studierende können die Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie Zeiten zwingender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gegenüber der Universität anzeigen. Die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen während der Elternzeit ist möglich.

§25 Exmatrikulation

(1) Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. die Abschlussprüfung bestanden oder
  2. eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,
  3. selbst einen Antrag stellen,
  4. die Mitgliedschaft in einer studentischen (gesetzlichen) Krankenversicherung oder die Befreiung hiervon nicht mehr nachweisen können,
  5. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung in einem Strafverfahren die ThHF zu verlassen haben,
  6. Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,
  7. eine Kündigung des Studienvertrags aus wichtigem Grund erhalten haben.

(2) Studierende können exmatrikuliert werden bei wiederholtem wissenschaftlichem Fehlverhalten, wenn sie sich nicht fristgerecht zurückgemeldet haben oder trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation keine Studienleistungen mehr erbringen.

(3) Die Exmatrikulation erfolgt grundsätzlich zum Ende des laufenden Semesters, es sei denn, der Studierende wählt den Weg der sofortigen Exmatrikulation. Wird die Exmatrikulation wegen Nichtrückmeldung ausgesprochen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem er sich eingeschrieben oder letztmalig rückgemeldet hat.

(4) Mit der Exmatrikulation der Studierenden erlischt die Mitgliedschaft bzw. Zugehörigkeit zur ThHF. Mit der Exmatrikulation sind die Studierenden zur Rückgabe von Lehr- und Lernmitteln, die ihnen von der ThHF zur Verfügung gestellt wurden, verpflichtet.

(5) Dem Antrag auf Exmatrikulation sind beizufügen:

  1. ein ausgefülltes Exmatrikulationsformular,
  2. eine Erklärung über die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4.

§26 Zuständigkeiten

(1) Sofern nicht ausdrücklich jemand anders benannt ist, liegen die Zuständigkeiten für alle Entscheidungen über die in dieser Ordnung geregelten Angelegenheiten beim Rektor. Die Entscheidungen werden den Studienbewerberinnen und Studierenden schriftlich mitgeteilt. Ein belastender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Der Rektor bestimmt insbesondere die Form der für die Immatrikulation einzureichenden Unterlagen und setzt sämtliche Fristen fest, innerhalb derer ein Antrag nach dieser Ordnung zu stellen ist. Die Bekanntmachung erfolgt in geeigneter Weise durch das Amt für akademische und studentische Angelegenheiten.

§ 27 Inkrafttreten

Diese Immatrikulationsordnung tritt zum Wintersemester 2019/20 in Kraft und löst damit die ExmatrikulationsO vom 21. Juni 2006, zuletzt geändert am 17. Juni 2013, ab.