Linda Reinicke
Buchhaltung | Personalbuchhalterin | Rezeption | Gleichstellungsbeauftragte | Ausbilderin
An der Ihle 19
39291 Möckern-Friedensau
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Vita
Kollegin Linda Reinicke ist seit Dezember 2021 Gleichstellungsbeauftragte an der ThHF. Am 15. Dezember 2021 überreichte ihr der Rektor Prof. Roland Fischer die Ernennungsurkunde. Linda Reinicke hatte im Wahlverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen können. Sie steht für eine Legislaturperiode von drei Jahren allen Anfragen der Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung. Rektor Roland Fischer gratulierte im Namen der Hochschule zur Wahl; er dankte gleichzeitig der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten Aila Stammler herzlich für ihre geleistete Arbeit.
Worin bestehen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragen? (Auszug aus der Gleistellungsordnung der ThHF vom 7. März 2017 (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017).
(1) Die/der Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der Chancengleichheit aller Mitglieder der Hochschule und auf die Vermeidung von Nachteilen für diese aus den in § 1 Abs. 1 genannten Gründen hin. Dazu gehört, auf die Umsetzung der im Gleichstellungskonzept beschlossenen Maßnahmen und Ziele hinzuwirken und diese zu fördern. Zu diesem Zweck ist er oder sie von den entscheidungsfassenden Organen der Hochschule (§ 7 GrundO) zu gleichstellungsbezogenen Fragen zu hören. In
Berufungsverfahren ist er oder sie im Rahmen der Regelungen der BerufungsO zu beteiligen. Der oder die Gleichstellungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen des Senats mit beratender Stimme teil. Er oder sie darf an den Sitzungen der weiteren Kollegialorgane der Hochschule beratend teilnehmen, wenn diese gleichstellungsbezogene Tagesordnungspunkte behandeln. Die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte kann die Befassung mit Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabengebiet Gleichstellung gehören. Wurde er oder sie zu einer Stellungnahme aufgefordert, ist ihm oder ihr das Ergebnis der Beratungen mitzuteilen. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben können er oder sie einer Entscheidung eines Organs, die gegen die Stellungnahme getroffen worden ist, binnen einer Woche widersprechen. Das Organ der Hochschule kann seine Entscheidung bestätigen, ändern oder aufheben.
(2) Für Hochschulmitglieder mit Behinderung umfassen die Aufgaben des oder der Gleichstellungsbeauftragten auch die Einbeziehung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen von Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule mit Behinderung, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger barrierefreier technischer und baulicher Maßnahmen.
(3) Mitglieder der Hochschule können sich von der oder dem Gleichstellungsbeauftragen in Fragen der Gleichstellung oder Diskriminierung beraten lassen oder diesen bzw. diese zur Unterstützung bitten.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit den Vertrauenspersonen an der Hochschule und sofern von den Studierenden bestimmt, der studentischen Vertretungsperson zur Gleichstellung und dem Studierendenrat zusammen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte berichtet einmal jährlich über seine Arbeit an den Senat.